I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
§ 7. Flammpunkt
(1) Auf Verlangen der Behörde ist der Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit nachzuweisen; bei brennbaren Flüssigkeiten der Gruppe B ist auch deren Mischbarkeit in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser nachzuweisen. Der Nachweispflichtige hat den Nachweis durch die Vorlage der Ergebnisse diesbezüglicher Untersuchungen oder durch die Vorlage diesbezüglicher Angaben des Herstellers oder des Vertreibers der brennbaren Flüssigkeiten zu erbringen.
(2) Wird der Nachweispflicht gemäß Abs. 1 nicht oder nicht ausreichend entsprochen, so sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich Flammpunktzeugnisse und Bescheinigungen über die Mischbarkeit in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser vorzulegen; solange in solchen Fällen für eine brennbare Flüssigkeit kein Flammpunktzeugnis vorgelegt wird, gilt diese Flüssigkeit als zu den brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 21 ºC gehörig; fehlt der Nachweis über die Mischbarkeit in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser, so gilt die Flüssigkeit als zu den brennbaren Flüssigkeiten der Gruppe A gehörig.
(3) Flammpunktzeugnisse und Bescheinigungen über die Mischbarkeit in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser im Sinne des Abs. 2 müssen
1. von einschlägigen staatlichen oder staatlich autorisierten Anstalten oder
2. von Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnisse ausgestellt sein.
(4) Der Flammpunkt einer brennbaren Flüssigkeit ist mit den unter den Rn. 3300, 3301 und 3302 ADR bzw. mit den unter den Rn. 1300, 1301 und 1302 RID angeführten Apparaten und Prüfverfahren zu bestimmen. Die Probenahme hat entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-77341