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VbF § 66. Geringe Lagermengen, Lagerbeschränkungen, BGBl. Nr. 240/1991, gültig von 01.06.1993 bis 31.12.1994

IV. ABSCHNITT Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

§ 66. Geringe Lagermengen, Lagerbeschränkungen

Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dürfen brennbare Flüssigkeiten in einem Betrieb bzw. einer Betriebsanlage im Freien (§§ 84 bis 86) und, soweit § 65 nicht entgegensteht und die durch die Eigenschaften der dort gelagerten brennbaren Flüssigkeiten bedingten Schutzmaßnahmen eingehalten werden, in Räumen mit Ausnahme von Verkaufsräumen und Vorratsräumen (§ 98) nach Maßgabe der § 67 bis 71 in ortsveränderlichen Behältern bis zu den jeweils festgelegten Höchstmengen gelagert bzw. zusammengelagert werden; in größeren Mengen ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten nur nach Maßgabe der § 72 bis 78, in Verkaufsräumen und Vorratsräumen nach Maßgabe der § 98 bis 105 und in Tankstellen nach Maßgabe der § 106 bis 116 zulässig. Die brennbaren Flüssigkeiten müssen so gelagert sein, daß ein Versickern in den Boden und ein Ausfließen aus dem Raum, in dem sie gelagert sind, verhindert ist.

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