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VbF § 62., BGBl. Nr. 240/1991, gültig von 01.06.1993 bis 31.12.1994

III. ABSCHNITT Brand- und Explosionsschutz; sonstige Sicherungsvorschriften

§ 62.

(1) Wenn innerhalb von Bereichen gemäß § 57 Abs. 1 Bau-, Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden, die Brände oder Explosionen auslösen können, hat, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Verantwortliche gemäß § 1 Abs. 3 dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Schutzmaßnahmen nachweislich angeordnet sind und deren Einhaltung sichergestellt ist; insbesondere ist dafür zu sorgen, daß im Bereich der Arbeiten entweder keine Zündquellen oder keine brennbaren Flüssigkeiten und deren Dämpfe vorhanden sind und auch nicht in diesen Bereich gelangen können. Für das Befahren von Behältern, Schächten, Gruben, Rohrleitungen und ähnlichen Betriebseinrichtungen sowie für Arbeiten in oder an solchen Betriebseinrichtungen gelten die § 59 und 60 AAV.

(2) Wenn zur Durchführung von unter Abs. 1 fallenden Arbeiten Gewerbetreibende herangezogen werden, die zur Ausübung solcher Tätigkeiten befugt sind, so haben diese die im Abs. 1 angeführten Maßnahmen zu treffen.

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