VbF § 60., BGBl. Nr. 240/1991, gültig von 01.06.1993 bis 31.12.1994
III. ABSCHNITT Brand- und Explosionsschutz; sonstige Sicherungsvorschriften
§ 60.
Angriffswege zur Brandbekämpfung und Rettungswege müssen so angelegt sein, daß Gefahrenstellen mit Lösch-, Rettungs- und Arbeitsfahrzeugen und -geräten rasch und ungehindert erreicht werden können. Sind solche Wege nicht eindeutig erkennbar, so hat die Behörde deren Kennzeichnung vorzuschreiben.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-77341