VbF § 60., BGBl. Nr. 450/1994, gültig ab 01.01.1995

III. ABSCHNITT Brand- und Explosionsschutz; sonstige Sicherungsvorschriften

§ 60.

Angriffswege zur Brandbekämpfung und Rettungswege müssen so angelegt sein, daß Gefahrenstellen mit Lösch-, Rettungs- und Arbeitsfahrzeugen und -geräten rasch und ungehindert erreicht werden können. Sind solche Wege nicht eindeutig erkennbar, so hat die Behörde deren Kennzeichnung vorzuschreiben.

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