I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
§ 5.
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. „brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A“ Flüssigkeiten, die selbst oder deren brennbare Bestandteile bei 15 ºC nicht oder nicht in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser mischbar sind; von diesen Flüssigkeiten fallen unter die
a) Gefahrenklasse I Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ºC (leicht entzündlich),
b) Gefahrenklasse II Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 ºC bis einschließlich 55 ºC (entzündlich),
c) Gefahrenklasse III Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von über 55 ºC bis einschließlich 100 ºC (schwer entzündlich),
2. „brennbare Flüssigkeiten der Gruppe B“ Flüssigkeiten, die selbst oder deren brennbare Bestandteile bei 15 ºC in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser mischbar sind; von diesen Flüssigkeiten fallen unter die
a) Gefahrenklasse I Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ºC (leicht entzündlich),
b) Gefahrenklasse II Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 ºC bis einschließlich 55 ºC (entzündlich) wie sie in der Anlage 2 zu dieser Verordnung beispielhaft angeführt sind.
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