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VbF § 59., BGBl. Nr. 450/1994, gültig ab 01.01.1995

III. ABSCHNITT Brand- und Explosionsschutz; sonstige Sicherungsvorschriften

§ 59.

Bereiche, in denen Gefahren, wie bei Ausfließen von brennbaren Flüssigkeiten, Bränden und Explosionen, auftreten können, müssen auf Fluchtwegen jederzeit rasch, ungehindert und sicher verlassen werden können. Von solchen Gefahren bedrohte Fahrzeuge müssen, soweit dies ohne Gefährdung von Personen möglich ist, aus diesen Bereichen entfernt werden können.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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