III. ABSCHNITT Brand- und Explosionsschutz; sonstige Sicherungsvorschriften
§ 58.
(1) Feuerlöschmittel und -geräte müssen gut sichtbar, auffallend gekennzeichnet und jederzeit leicht erreichbar sein. Orte, an denen Feuerlöschmittel und -geräte bereitgestellt sind, müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(2) Feuerlöschgeräte müssen den für sie geltenden Rechtsvorschriften, Handfeuerlöscher überdies den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
(3) In Bereichen gemäß § 57 Abs. 1 dürfen nur solche Feuerlöschmittel, -geräte und -anlagen vorhanden sein, deren Prüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch geeignete, fachkundige Personen nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-77341