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VbF § 58., BGBl. Nr. 240/1991, gültig von 01.06.1993 bis 31.12.1994

III. ABSCHNITT Brand- und Explosionsschutz; sonstige Sicherungsvorschriften

§ 58.

(1) Feuerlöschmittel und -geräte müssen gut sichtbar, auffallend gekennzeichnet und jederzeit leicht erreichbar sein. Orte, an denen Feuerlöschmittel und -geräte bereitgestellt sind, müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein.

(2) Feuerlöschgeräte müssen den für sie geltenden Rechtsvorschriften, Handfeuerlöscher überdies den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(3) In Bereichen gemäß § 57 Abs. 1 dürfen nur solche Feuerlöschmittel, -geräte und -anlagen vorhanden sein, deren Prüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch geeignete, fachkundige Personen nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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