III. ABSCHNITT Brand- und Explosionsschutz; sonstige Sicherungsvorschriften
§ 57.
(1) In Bereichen, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden (wie in Lagerräumen, Lagerstätten im Freien und Lagerhöfen) oder abgefüllt werden (in Abfüllanlagen und -einrichtungen), müssen die im Hinblick auf das Lagergut, die Lagermenge, die Lagerart und die Größe des Lagers sowie die Größe und Anzahl der Abfülleinrichtungen erforderlichen Mittel und Geräte für die Löschhilfe und erforderlichenfalls zusätzlich Anlagen zur Brandmeldung und zur Brandbekämpfung sowie Mittel zur Aufnahme und Bindung ausgelaufener brennbarer Flüssigkeiten bereitstehen.
(2) Besteht die Gefahr, daß der Ausbruch eines Brandes in Betrieben mit Lagereinrichtungen und Abfülleinrichtungen von den dadurch gefährdeten Personen nicht leicht wahrgenommen werden kann, so müssen Brandalarmeinrichtungen vorhanden sein, durch die diese Personen vom Ausbruch eines Brandes sofort und eindeutig in Kenntnis gesetzt werden können.
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