VbF § 56. Ortsveränderliche Behälter, BGBl. Nr. 450/1994, gültig ab 01.01.1995
II. ABSCHNITT Anforderungen an Betriebseinrichtungen
§ 56. Ortsveränderliche Behälter
Ortsveränderliche Behälter müssen mit verläßlichen und dichten Verschlüssen ausgestattet sein, die ein unbeabsichtigtes Austreten des Inhalts verhindern.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-77341