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VbF § 56. Ortsveränderliche Behälter, BGBl. Nr. 450/1994, gültig ab 01.01.1995

II. ABSCHNITT Anforderungen an Betriebseinrichtungen

§ 56. Ortsveränderliche Behälter

Ortsveränderliche Behälter müssen mit verläßlichen und dichten Verschlüssen ausgestattet sein, die ein unbeabsichtigtes Austreten des Inhalts verhindern.

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