VbF § 54., BGBl. Nr. 450/1994, gültig ab 01.01.1995
II. ABSCHNITT Anforderungen an Betriebseinrichtungen
§ 54.
Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten in unterirdischen Lagerbehältern gelagert, so hat die Behörde im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen vorzuschreiben.
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