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VbF § 52., BGBl. Nr. 240/1991, gültig von 01.06.1993 bis 31.12.1994

II. ABSCHNITT Anforderungen an Betriebseinrichtungen

§ 52.

Anschlußstutzen für Rohranschlüsse dürfen nur im Domdeckel oder im Scheitel des unterirdischen Lagerbehälters angeordnet sein.

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