VbF § 52., BGBl. Nr. 240/1991, gültig von 01.06.1993 bis 31.12.1994
II. ABSCHNITT Anforderungen an Betriebseinrichtungen
§ 52.
Anschlußstutzen für Rohranschlüsse dürfen nur im Domdeckel oder im Scheitel des unterirdischen Lagerbehälters angeordnet sein.
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