VbF § 52., BGBl. Nr. 450/1994, gültig ab 01.01.1995
II. ABSCHNITT Anforderungen an Betriebseinrichtungen
§ 52.
Anschlußstutzen für Rohranschlüsse dürfen nur im Domdeckel oder im Scheitel des unterirdischen Lagerbehälters angeordnet sein.
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