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VbF § 4. Brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991, gültig von 01.06.1993 bis 31.12.1994

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 4. Brennbare Flüssigkeiten

(1) „Brennbare Flüssigkeiten“ im Sinne dieser Verordnung sind Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 100 ºC und einem Dampfdruck bei 50 ºC von nicht mehr als 3 bar (absolut).

(2) Als brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind auch Zubereitungen zu verstehen, die die im Abs. 1 angeführten Eigenschaften aufweisen. Zubereitungen sind Gemenge, Mischungen oder Lösungen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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