VbF § 45. Unterirdische Lagerbehälter, BGBl. Nr. 450/1994, gültig ab 01.01.1995
II. ABSCHNITT Anforderungen an Betriebseinrichtungen
§ 45. Unterirdische Lagerbehälter
Als unterirdische Lagerbehälter dürfen nur doppelwandige Lagerbehälter verlegt werden.
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