VbF § 39., BGBl. Nr. 450/1994, gültig ab 01.01.1995

II. ABSCHNITT Anforderungen an Betriebseinrichtungen

§ 39.

Ob Lagerbehälter für die Lagerung von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten mit einem Schwimmdach oder einer Schwimmdecke ausgerüstet sein dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten zu beurteilen.

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