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VbF § 36. Flammendurchschlagsicherung, BGBl. Nr. 450/1994, gültig ab 01.01.1995

II. ABSCHNITT Anforderungen an Betriebseinrichtungen

§ 36. Flammendurchschlagsicherung

(1) Lüftungseinrichtungen, Leitungen und Vorrichtungen, in denen die Gefahr einer Rückzündung in den Lagerbehälter nicht ausgeschlossen werden kann, müssen gegen Flammendurchschlag gesichert sein; diese Sicherungen dürfen durch Unbefugte ohne besondere Hilfsmittel nicht entfernt werden können und müssen so angebracht sein, daß sie gewartet werden können.

(2) Abs. 1 gilt für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III nur dann, wenn solche Flüssigkeiten betriebsbedingt gefahrbringend erwärmt werden.

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