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VbF § 35. Erdung, BGBl. Nr. 240/1991, gültig von 01.06.1993 bis 31.12.1994

II. ABSCHNITT Anforderungen an Betriebseinrichtungen

§ 35. Erdung

(1) Lagerbehälter und die mit ihnen in elektrisch leitender Verbindung stehenden Rohrleitungen und andere Teile, die nicht gegen Korrosion kathodisch geschützt sind, müssen so errichtet sein, daß sie gegen Erde keine elektrische Spannung annehmen können, die zum Entstehen zündfähiger Funken oder zur Gefährdung von Personen führt. Dies gilt auch für kathodisch geschützte Anlagenteile, wenn diese mit anderen nicht kathodisch geschützten Anlagenteilen vorübergehend elektrisch leitend verbunden werden sollen oder wenn durch Annäherung von Gegenständen oder Personen ein Spannungsausgleich zwischen diesen und dem kathodisch geschützten Anlagenteil bei Bildung von zündfähigen Funken oder unter Gefährdung von Personen möglich ist. Anschluß-, Verbindungs- und Trennstellen in Erdungsleitungen müssen leicht zugänglich angeordnet und gegen unbeabsichtigtes Lockern gesichert sein. Metalle für Erdungsanlagen müssen so beschaffen sein, daß gefährliche Korrosionen an den Lagerbehältern und Rohrleitungen vermieden werden.

(2) Sind Korrosionen infolge von Erdströmen zu erwarten, so müssen Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1 je nach Erfordernis gegen solche Korrosionen gesichert sein.

(3) Lagereinrichtungen (§ 12 Abs. 1) und erforderlichenfalls auch andere Anlagenteile müssen gegen gefährliche Entladungen, die durch elektrostatische Aufladung hervorgerufen werden können, gesichert sein.

(4) Oberirdische Lagereinrichtungen (§ 12 Abs. 1) im Freien sowie Gebäude, in denen sich solche Einrichtungen befinden, müssen durch eine Blitzschutzanlage gesichert sein.

(5) Lagerbehälter und mit ihnen in elektrisch leitender Verbindung stehende Rohrleitungen und andere Teile dürfen zur Erdung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel nicht verwendet werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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