II. ABSCHNITT Anforderungen an Betriebseinrichtungen
§ 33.
(1) Leitungen zum Füllen oder Entleeren müssen einschließlich ihrer Befestigungsvorrichtungen erforderlichenfalls einen Schutz gegen gefährliche Erwärmung aufweisen.
(2) Unterirdische Leitungen zum Füllen oder Entleeren müssen, um das Austreten von brennbaren Flüssigkeiten in das umgebende Erdreich zu verhindern, in erhöhtem Ausmaß geschützt sein (wie durch Verwendung von korrosionsfestem Material, Schutzummantelung zur Erhöhung des Korrosionsschutzes, Rohrwandverstärkung, kathodisch geschützte Rohrtrassen, Doppelmantelrohre oder flüssigkeitsdichte Rohrkanäle).
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