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VbF § 2., BGBl. Nr. 240/1991, gültig von 01.06.1993 bis 31.12.1994

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 2.

(1) Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn brennbare Flüssigkeiten zur Schau gestellt, zum Verkauf bereitgehalten, in nicht dem Abs. 2 unterliegenden Fällen kurzzeitig vorrätig gehalten oder in Zwischenlagern, wie Lagern von Transportunternehmen, Abfallsammlern, Altölsammlern oder Zollagern, länger gelagert werden, als es im Abs. 2 Z 5 festgelegt ist.

(2) Eine Lagerung oder Abfüllung im Sinne dieser Verordnung liegt nicht vor, wenn brennbare Flüssigkeiten

1. für den Handgebrauch in Laboratorien oder in Offizinen von Apotheken in der hiefür erforderlichen Menge bereitgehalten werden,

2. für den Fortgang der Arbeit in der hiefür erforderlichen Menge bereitgehalten werden,

3. sich im Arbeitsvorgang befinden,

4. bei der Herstellung als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzzeitig abgestellt werden,

5. im Zuge ihrer Beförderung für die zur Abwicklung der Beförderung erforderliche Zeit abgestellt werden oder

6. sich in dem Rohrleitungsgesetz unterliegenden Rohrleitungen oder Druckentlastungsbehältern befinden.

(3) Auf die Zwischenlager im Sinne des Abs. 1 sind die Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich Ausstattung (wie Brandschutz, Explosionsschutz, Brandalarmeinrichtungen), Auffangwannen und Schutzzonen unter Einhaltung der zulässigen Gesamtlagermengen sinngemäß anzuwenden. Bezüglich der Mengenbeschränkungen für die einzelnen Gefahrenklassen und der Bestimmungen über die Zusammenlagerung aller Gefahrenklassen sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden, wenn bei der Zwischenlagerung die Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 43/1990, des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 181/1988, und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 57/1990, hinsichtlich der Verpackung, Zusammenlagerung und Zusammenpackung eingehalten werden. Die Behörde hat im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der Gesamtlagermenge der brennbaren Flüssigkeiten und den besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.

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