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VbF § 16. Außerordentliche Prüfungen, BGBl. Nr. 450/1994, gültig ab 01.01.1995

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 16. Außerordentliche Prüfungen

(1) Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1 sind, wenn sie durch einen Brand, eine Explosion oder ein sonstiges außergewöhnliches Ereignis nicht mehr betriebssicher sind und die aufgetretenen Schäden nicht sofort behoben werden können, sowie nach Durchführung der erforderlichen Instandsetzungsarbeiten, ferner vor Wiederinbetriebnahme nach einer länger als ein Jahr dauernden Betriebsunterbrechung oder nach einer Änderung der Behälter im Sinne des § 22 Abs. 2 einer außerordentlichen Prüfung zu unterziehen.

(2) Der gemäß § 1 Abs. 3 für die Anlagen und Einrichtungen Verantwortliche hat unverzüglich die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Personen- und Sachschaden zu vermeiden, und sodann das Vorliegen von im Abs. 1 angeführten Umständen und die von ihm mit der außerordentlichen Prüfung betraute Person der Behörde anzuzeigen; im Falle des § 22 Abs. 2 ist ein Gutachten gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 vorzulegen.

(3) Wird der Behörde auf andere Art als durch eine Anzeige nach Abs. 2 das Vorliegen voll im Abs. 1 anführten Umständen bekannt, so hat sie die Durchführung einer außerordentlichen Prüfung anzuordnen.

(4) Hat die außerordentliche Prüfung einer wiederkehrenden Prüfung in vollem Umfang entsprochen, so gilt sie auch als wiederkehrende Prüfung.

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