I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
§ 15.
(1) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betragen:
1. sechs Jahre für Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist;
2. drei Jahre für Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1, die in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten, in Seeuferbereichen oder in Karstgebieten aufgestellt oder verlegt sind, aber keiner wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen, sofern sie nicht unter Z 3 oder 4 fallen;
3. drei Jahre für alle nicht unter die Z 4 fallenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel;
4. ein Jahr für Erdungs- und Blitzschutzanlagen.
(2) Der Anfang der Frist für die erste wiederkehrende Prüfung richtet sich nach der erstmaligen Prüfung; bei unter Abs. 1 Z 1 fallenden oberirdischen Anlagen und Einrichtungen mit Ausnahme von Sicherheitsschränken ist die erste wiederkehrende Prüfung zwölf Jahre nach der Herstellung durchzuführen.
(3) Die Behörde hat in Einzelfällen kürzere Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen festzusetzen, wenn wegen der besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten gemäß § 6 oder auf Grund des Ergebnisses der letzten Prüfung (§ 18 Z 3) eine Verkürzung der Frist notwendig ist.
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