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VbF § 13., BGBl. Nr. 450/1994, gültig ab 01.01.1995

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 13.

(1) Lagerbehälter, Rohrleitungen und Armaturen müssen den in den folgenden Absätzen genannten Prüfdrücken standhalten, ohne undicht zu werden oder ihre Form bleibend zu verändern. Bei unterteilten Lagerbehältern ist jede Kammer gesondert zu prüfen, wobei angrenzende Kammern leer sein müssen.

(2) Oberirdische Lagerbehälter sind zumindest dem größtmöglichen statischen Druck der zu lagernden brennbaren Flüssigkeit mit dieser Flüssigkeit oder mit Wasser über eine Dauer von mindestens 24 Stunden auszusetzen (Flüssigkeitsstandprobe); die Dichtheit der von außen zugänglichen Teile ist durch eine äußere Besichtigung zu prüfen. Für die von außen nicht kontrollierbaren Teile von einwandigen oberirdischen Lagerbehältern ist die Dichtheitsprüfung dieser Teile durch eine vor oder nach der Flüssigkeitsstandprobe durchzuführende Vakuumprüfung der Schweißnähte mit einem Unterdruck von 0,5 bar oder durch ein anderes geeignetes Verfahren, wie Schallemissionsanalyse, zu ergänzen.

(3) Unterirdisch oder teilweise oberirdisch zu verlegende Lagerbehälter sind einschließlich ihrer Armaturen nach ihrem Absenken in die Behältergrube einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Der Prüfdruck muß den im Lagerbehälter auftretenden höchsten Betriebsdruck um mindestens 0,3 bar übersteigen. Nach Temperaturausgleich darf sich der im Lagerbehälter bestehende Prüfdruck unter Berücksichtigung der zulässigen Meßtoleranzen mindestens eine halbe Stunde lang nicht verändern. Die Dichtheitsprüfung ist als Wasserdruckprüfung oder als Gasdruckprüfung durchzuführen:

1. Wasserdruckprüfung:

Bei dieser Prüfung muß der Lagerbehälter zur Gänze gefüllt sein.

2. Gasdruckprüfung:

Die Gasdruckprüfung darf nur am eingebetteten und leeren oder höchstens bis zu 80 vH seines Volumens gefüllten Lagerbehälter vor genommen werden. Als Druckmittel darf nur ein Gas verwendet werden, das sich in der gelagerten Flüssigkeit nicht merklich löst (zB Stickstoff) und weder mit dieser Flüssigkeit noch mit Teilen der Lagereinrichtungen, mit denen es in Berührung kommt, reagiert Luft darf zur Gasdruckprüfung überdies nur dann verwendet werden, wenn in den zu prüfenden Teilen der Lagereinrichtungen ein explosionsfähiges Dampf-Luft-Gemisch weder vorhanden ist noch entstehen kann.

(4) Rohrleitungen und Armaturen sind mit dem 1,5fachen Betriebsdruck, mindestens aber mit einem Prüfdruck von 2 bar auf ihre Dichtheit zu prüfen. Abs. 3 dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.

(5) Andere als in den vorstehenden Absätzen angeführte Prüfverfahren sind zulässig, wenn hiedurch den Schutzinteressen dieser Verordnung in demselben Maße Rechnung getragen wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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