VIII. ABSCHNITT
§ 125.
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des sinngemäß geltenden § 124 der Verordnung
1. im Sinne des § 59 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957 und des § 34 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes auch für bereits bestehende Eisenbahnen,
2. im Sinne des § 40 des Rohrleitungsgesetzes auch für bereits genehmigte Rohrleitungsanlagen und
3. im Sinne der § 66 und 74 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes auch für bereits bewilligte Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen.
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