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VbF § 124. Übergangs- und Schlußbestimmungen, BGBl. Nr. 450/1994, gültig ab 01.01.1995

VIII. ABSCHNITT

§ 124. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Im Sinne des § 82 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 und des § 34 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes gilt für bereits genehmigte Anlagen:

(1) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten die § 22, 24 Abs. 3 erster Satz bezüglich der Unterteilung in Abschnitte von nicht mehr als 2,50 m Länge, 25, 30 Abs. 2, 31 Abs. 3, 32 Abs. 1 und 2, 33 Abs. 2, 35 Abs. 2, 37 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1 und 3, 39, 41, 42 erster sowie dritter bis fünfter Satz, 43, 44, 46 bis 50, 52, 53, 55, 57 Abs. 1 und 2, 59, 60 erster Satz, 64, 65 Abs. 1 Z 9 lit. a und Abs. 3, 66 erster Satz, 67 bis 80, 81 erster bis dritter Satz, 82 Abs. 2 erster Satz, 83 Abs. 1, 84, 85, 86 bis 97, 102 Abs. 1 erster Satz, 102 Abs. 2, 105 Abs. 1 zweiter Satz hinsichtlich der Verweisung auf § 102 Abs. 2, 107, 108 Abs. 1 bis 3, 109 Abs. 1 bis 3, 110, 112, 113 dritter und vierter Satz, 114 Abs. 3 letzter Satz, 116 Abs. 1 und 2, 117 Abs. 3, 118 erster Satz hinsichtlich der Verweisung auf § 65 Abs. 1 Z 9 lit. a, 118 zweiter Satz, 119 Abs. 4, 120 Abs. 1 hinsichtlich der Verweisungen auf die § 81 erster bis dritter Satz, 82 Abs. 2 erster Satz und 83 Abs. 1, sowie die § 122 Abs. 2 und 123 nicht für bereits genehmigte Anlagen.

(2) Bereits genehmigte und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung errichtete Anlagen unterliegen nicht der erstmaligen Prüfung gemäß den § 12 und 13.

(3) Für bereits genehmigte Anlagen gelten die § 14 und 15 mit folgenden Abweichungen:

1. (Zu § 14 Abs. 3:)

Einwandige oberirdische, seitlich beschüttete Lagerbehälter mit Flachboden sind spätestens 18 Jahre nach ihrer erstmaligen Verwendung oder, wenn diese Frist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits abgelaufen ist, innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung einer inneren Prüfung der von außen nicht überprüfbaren Teile zu unterziehen. Dieser Prüfungspflicht darf auch durch eine Prüfung entsprochen werden, die nach der Kundmachung und vor dem Inkrafttreten der Verordnung nach den diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung durchgeführt wird.

2. (Zu § 15:)

2.1. In den Fällen, in denen gewerbliche Betriebsanlagen nach dem Genehmigungsbescheid oder nach den sonst für sie geltenden gewerberechtlichen Vorschriften schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung wiederkehrend zu prüfen waren, ist die erste nach Inkrafttreten der Verordnung durchzuführende wiederkehrende Prüfung innerhalb der bisher einzuhaltenden Frist für die wiederkehrenden Prüfungen vorzunehmen. Die Fristen für die weiteren wiederkehrenden Prüfungen bestimmen sich nach § 15 Abs. 1 und 3; anstelle der Frist von sechs Jahren gelten für unter § 15 Abs. 1 Z 1 fallende Anlagen die vor dem Inkrafttreten der Verordnung bescheidmäßig fest gelegten Fristen, wenn diese Fristen kürzer als fünf Jahre sind.

2.2. Bereits genehmigte Anlagen, die nicht unter die Z 2.1. fallen und für die die Frist gemäß § 15 Abs. 2 für die erste wieder kehrende Prüfung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits abgelaufen ist, sind innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der ersten wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen. Z 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Bereits genehmigte Anlagen müssen den Anforderungen des § 31 Abs. 4 spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.

(5) Das Weiterverwenden von dem § 45 nicht entsprechenden unterirdischen und dem § 55 nicht entsprechenden teilweise oberirdischen Lagerbehältern in bereits genehmigten Betriebsanlagen ist nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig:

1. Einwandige, aus nichtkorrosionsbeständigem Material bestehende Lagerbehälter, die unterirdisch oder teilweise oberirdisch verlegt worden sind, dürfen, soweit sich aus § 19 Abs. 1 und 3 nicht anderes ergibt, noch bis acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet werden. Nach diesem Zeitpunkt ist die Verwendung solcher Lagerbehälter nur noch dann zulässig, wenn die Lagerbehälter gemäß den in lit. a oder b genannten Maßnahmen nachgerüstet worden sind und vorher deren Eignung für diese Nachrüstung unter besonderer Beachtung des § 19 Abs. 3 durch einen dem Personenkreis des § 17 angehörenden Prüfer festgestellt und in einem schriftlichen Gutachten festgehalten worden ist:

a) Einbau einer flexiblen oder starren Leckschutzauskleidung, wobei der Raum zwischen Behälterwand und Leckschutzauskleidung mit einem Vakuummeßanzeigegerät ständig überwacht werden muß oder

b) Aufbringen einer Beschichtung an der Innenseite des Lagerbehälters und Errichten eines ständig ausreichend wirkenden kathodischen Korrosionsschutzes.

2. Die für die Leckschutzauskleidung oder für die Beschichtung der Innenwand des Lagerbehälters verwendeten Werkstoffe müssen den Anforderungen des § 20 entsprechen. Über die Eignung der verwendeten Werkstoffe ist ein Gutachten, das von einem nach § 17 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Betracht kommenden Gutachter erstattet wurde, vorzulegen.

3. Werden in den nachgerüsteten Lagerbehältern brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II gelagert, so darf der Durchgangswiderstand der Behälterwandung, gemessen am betriebsbereiten Lagerbehälter, 1 Megaohm nicht überschreiten.

4. Unterirdische, aus nichtkorrosionsbeständigem Material bestehende, einwandige Lagerbehälter, die noch nicht gemäß Z 1 nachgerüstet worden sind, sind zusätzlich zu der im § 14 Abs. 4 geforderten Dichtheitsprüfung spätestens 18 Jahre nach ihrer erstmaligen Verwendung oder, wenn diese Frist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits abgelaufen ist, innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung und in der Folge in den auf Grund der jeweiligen einschlägigen Prüfungsergebnisse festzulegenden Zeitabständen einer inneren Prüfung zu unterziehen, bei der die Innenseite der Lagerbehälter einschließlich der Schweißnähte auf Korrosionen zu untersuchen und erforderlichenfalls die Wanddicke festzustellen ist. Abs. 3 Z 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

5. Z 4 gilt sinngemäß für von außen nicht überprüfbare Teile von teilweise oberirdischen, einwandigen Lagerbehältern, die noch nicht gemäß Z 1 nachgerüstet worden sind.

(6) Für bereits genehmigte Abfüllanlagen gelten die im § 117 Abs. 2 angeführten Bestimmungen dieser Verordnung soweit, als sie auch für andere bereits genehmigte Betriebsanlagen gelten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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