VII. ABSCHNITT Lagerung und Abfüllung von brennbaren Flüssigkeiten in Abfüllanlagen
§ 123.
(1) Beim Füllen brennbarer Flüssigkeiten in Tankfahrzeuge, Eisenbahnfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Schiffe ist § 111 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(2) Ist zu erwarten, daß beim Füllen brennbarer Flüssigkeiten in Tankfahrzeuge, Eisenbahnfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Schiffe ohne Anwendung des Gaspendelverfahrens (§§ 28 und 29) Dämpfe oder Dampf-Luft-Gemische in gesundheitsgefährdender Weise auf Personen einwirken könnten, so sind sie auf andere Weise, wie durch Entlüftungsrohre oder Absaugungen, ohne Gefährdung und ohne unzumutbare Belästigung von Personen abzuleiten. § 122 Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.
(3) Bezüglich des Füllens brennbarer Flüssigkeiten in Tankfahrzeuge, Eisenbahnfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Schiffe hat die Behörde bei der Entscheidung darüber, in welchem Umkreis um und bis zu welcher Höhe über diese Fahrzeuge elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel den für explosionsgefährdete oder brandgefährdete Betriebsräume geltenden elektrotechnischen Rechtsvorschriften entsprechen müssen, das Verfahren zur Ableitung der Dämpfe oder Dampf-Luft-Gemische (Abs. 2) sowie die gegebenen örtlichen Verhältnisse, die abzufüllende Menge, den Volumenstrom und die besonderen Eigenschaften der abzufüllenden brennbaren Flüssigkeiten (zB besondere Gefährlichkeit gemäß § 6) zu berücksichtigen. In den von der Behörde festgelegten Gefahrenbereichen dürfen keine Öffnungen zu Räumen mit Zündquellen oder zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen vorhanden sein; dies gilt nicht für Räume mit Wiegeeinrichtungen von Abfüllanlagen oder für Einrichtungen zum Sammeln ausgelaufener brennbarer Flüssigkeiten. Die § 109 Abs. 3 und 110 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. In diesen Bereichen dürfen während des Abfüllens keine Zündquellen, wie laufende Fahrzeugmotoren, vorhanden sein; im übrigen gilt § 63.
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