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VbF § 121., BGBl. Nr. 450/1994, gültig ab 01.01.1995

VII. ABSCHNITT Lagerung und Abfüllung von brennbaren Flüssigkeiten in Abfüllanlagen

§ 121.

Im Bereich von Abfülleinrichtungen im Freien muß der Boden so beschaffen sein, daß das Ausfließen von brennbaren Flüssigkeiten leicht erkannt wird und diese gefahrlos gesammelt und abgeleitet werden können. Der Boden muß aus nichtbrennbarem Material bestehen und nach einem Brand bis zur Beseitigung allenfalls ausgetretener brennbarer Flüssigkeiten flüssigkeitsdicht bleiben. Er muß weiters so geneigt sein, daß durch ausfließende brennbare Flüssigkeiten auch im Brandfall Abfülleinrichtungen und Fluchtwege nicht gefährdet werden können.

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