VII. ABSCHNITT Lagerung und Abfüllung von brennbaren Flüssigkeiten in Abfüllanlagen
§ 120.
(1) Auf Räume mit Abfülleinrichtungen sind die § 81, 82 und 83 sinngemäß anzuwenden. § 83 Abs. 1 erster Satz ist auch dann anzuwenden, wenn beim Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III die Flüssigkeiten über 45 ºC erwärmt werden.
(2) In Räumen mit Abfülleinrichtungen müssen die beim Abfüllen entstehenden Dämpfe möglichst nahe der Entstehungsstelle gefahrlos abgesaugt und abgeleitet werden, oder es ist das Gaspendelverfahren (§§ 28 und 29) anzuwenden; für das Abfüllen von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten hat die Behörde im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.
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