VII. ABSCHNITT Lagerung und Abfüllung von brennbaren Flüssigkeiten in Abfüllanlagen
§ 118.
An Orten, an denen nach § 65 Abs. 1 brennbare Flüssigkeiten nicht gelagert werden dürfen, dürfen auch keine Abfülleinrichtungen bestehen; § 65 Abs. 2 gilt sinngemäß. In Räumen in Obergeschossen von Gebäuden dürfen Abfülleinrichtungen nur dann bestehen, wenn diese Räume die an Räume in Obergeschossen in den § 72 Abs. 1, 76 Abs. 1 oder 77 Abs. 1 gestellten Anforderungen erfüllen und sich in ihnen zu keinem Zeitpunkt mehr brennbare Flüssigkeiten befinden als nach den § 72 Abs. 1, 76 Abs. 1 oder 77 Abs. 1 gelagert werden dürfen; § 78 ist sinngemäß anzuwenden.
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