VII. ABSCHNITT Lagerung und Abfüllung von brennbaren Flüssigkeiten in Abfüllanlagen
§ 117.
(1) Abfüllanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen, in denen brennbare Flüssigkeiten in Lagerbehältern gelagert, durch Leitungen zu Abfülleinrichtungen geführt und von diesen in ortsveränderliche Behälter oder in Tankfahrzeuge, Eisenbahnfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Schiffe gefüllt werden, ausgenommen Abfüllanlagen in Verkaufs- und Vorratsräumen (§§ 98 Abs. 1 und 103 Abs. 1), in Tankstellen (§ 106 Abs. 1) und in Apotheken.
(2) Auf den der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienenden Teil der Abfüllanlage sind die Bestimmungen dieser Verordnung über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten anzuwenden. Dies gilt auch für Armaturen und für zu Abfülleinrichtungen führende fest verlegte Leitungen. Abschnitt III gilt auch für Abfülleinrichtungen.
(3) Abfüllanlagen im unmittelbaren Gleisbereich von Eisenbahnen, die ausschließlich für die Versorgung von Eisenbahntriebfahrzeugen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III bestimmt sind, unterliegen nicht dem § 64, wenn durch die Vorkehrungen des Eisenbahnbetriebes den Schutzinteressen des § 64 in demselben Maße Rechnung getragen wird.
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