VI. ABSCHNITT Lagerung und Abfüllung von brennbaren Flüssigkeiten in Tankstellen
§ 116.
(1) Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten an Tankstellen ist nur dann gestattet, wenn diese Tätigkeit von einer für die Tankstelle verantwortlichen Person vorgenommen wird oder wenn im Falle der Selbstbedienung durch Kunden entweder eine solche verantwortliche Person im Tankstellenbereich anwesend ist oder die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.
(2) Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten durch Kunden ohne eine verantwortliche Person ist im Bereich nichtöffentlicher Tankstellen zulässig, wenn ausschließlich brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III abgefüllt werden und nur bestimmte, für diese Tätigkeit geeignete und mit der Bedienung und den möglichen Gefahren der Anlage vertraute Personen die Zapfsäule in Betrieb nehmen können.
(3) Während des Abfüllens von brennbaren Flüssigkeiten muß der Motor des zu betankenden Fahrzeuges abgestellt sein. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge muß auf dieses Verbot sowie auf die Verbote gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 hingewiesen sein.
(4) Kleinbehälter (§ 9 Abs. 1 Z 3 lit. a) für ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III müssen beim Füllen in einer Auffangtasse mit Gitterrost stehen.
(5) Außerhalb der Betriebszeiten dürfen die Abfülleinrichtungen nicht durch betriebsfremde Personen betrieben werden können; Kleinzapfgeräte müssen dem Zugriff betriebsfremder Personen entzogen oder so gesichert sein, daß sie nicht umgeworfen oder aus ihnen brennbare Flüssigkeiten entnommen werden können; Meßeinrichtungen von Kleinzapfgeräten müssen entleert sein.
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