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VbF § 115., BGBl. Nr. 450/1994, gültig ab 01.01.1995

VI. ABSCHNITT Lagerung und Abfüllung von brennbaren Flüssigkeiten in Tankstellen

§ 115.

Bei Tankstellen mit Selbstbedienung durch Kunden müssen selbsttätig schließende Zapfventile vorhanden sein, die den Voraussetzungen des § 114 Abs. 3 entsprechen. An jeder Zapfsäule oder in unmittelbarer Nähe jeder Zapfsäule muß eine leicht verständliche Betriebsanleitung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.

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