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VbF § 113., BGBl. Nr. 240/1991, gültig von 01.06.1993 bis 31.12.1994

VI. ABSCHNITT Lagerung und Abfüllung von brennbaren Flüssigkeiten in Tankstellen

§ 113.

An jeder Abfülleinrichtung von Tankstellen muß zum Abfüllen der brennbaren Flüssigkeit ein mit der Abfülleinrichtung fest verbundener Zapfschlauch vorhanden sein. Zapfschläuche von Zapfsäulen müssen am Schlauchauslauf mit einem geeigneten Zapfventil ausgerüstet sein. Zapfschläuche müssen eine für das ordnungsgemäße Abfüllen der brennbaren Flüssigkeit erforderliche Länge aufweisen, sie dürfen jedoch nicht länger als 6 m sein. Zapfschläuche zum Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III dürfen, wenn es die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen zuläßt, länger als 6 m, jedoch nicht länger als 10 m sein. Zapfschläuche müssen so ausgeführt sein, daß elektrostatische Aufladungen stets gefahrlos abgeleitet werden.

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