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VbF § 110., BGBl. Nr. 240/1991, gültig von 01.06.1993 bis 31.12.1994

VI. ABSCHNITT Lagerung und Abfüllung von brennbaren Flüssigkeiten in Tankstellen

§ 110.

(1) Tankstellen müssen so ausgeführt sein, daß von der lotrechten Mittelachse der der Abgabe brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II dienenden Zapfsäule aus gemessen bis zu einem waagrecht gemessenen Abstand von mindestens 5 m und von der Standfläche der Zapfsäule aus gemessen bis zu einer Höhe von mindestens 80 cm ein Bereich ab dem Boden besteht, in welchem keine ortsfesten Zündquellen und keine Öffnungen zu Räumen mit Zündquellen oder zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen vorhanden sind; dies gilt nicht, wenn durch andere Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, daß zündfähige Dampf-Luft-Gemische nicht entstehen oder nicht zu Zündquellen in diesem Bereich, wie Meß- und Steuereinrichtungen, gelangen können. Sind solche Schutzmaßnahmen nicht vorhanden, so müssen elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel den für diesen Bereich von der Behörde im Einzelfall zur Erreichung des nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen erforderlichen Explosionsschutzes bezeichneten elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen; dies gilt auch für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in Bereichen, in denen Pumpen für Kraftstoffe der Gefahrenklasse I oder II aufgestellt sind. In dem Bereich der Zapfsäule, in dem explosionsfähige Dampf-Luft-Gemische auftreten können, dürfen nur elektrische Betriebsmittel verwendet werden, die nach den elektrotechnischen Rechtsvorschriften auf ihre Explosionssicherheit geprüft sind.

(2) Sockelschächte von Zapfsäulen, Füllschächte, die nicht über den Lagerbehältern liegen, und Kanäle für Kabel- oder Rohrleitungen, die zu den Zapfsäulen führen, müssen mit festem, nichtbrennbarem und leicht entfernbarem Füllmaterial ausgefüllt oder so ausgeführt sein, daß sich in ihnen keine explosionsfähigen Dampf-Luft-Gemische ansammeln können; dies gilt nicht, wenn solche Schächte und Kanäle zu Abfülleinrichtungen gehören, die ausschließlich der Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III dienen. Für den Domschacht gilt § 51 Abs. 2.

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