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VbF § 108., BGBl. Nr. 450/1994, gültig ab 01.01.1995

VI. ABSCHNITT Lagerung und Abfüllung von brennbaren Flüssigkeiten in Tankstellen

§ 108.

(1) Zapfsäulen zur Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II müssen von Gebäuden aus brennbaren Baustoffen und von oberirdischen Lagerbehältern mindestens 8 m sowie von Öffnungen von Gebäuden aus nichtbrennbaren Baustoffen mindestens 5 m entfernt sein.

(2) Stehen für die Einhaltung der Mindestabstände nach Abs. 1 keine ausreichend großen Flächen zur Verfügung, so hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen zuzulassen, daß die Abstände höchstens an zwei Seiten durch öffnungslose, standfeste, nichtbrennbare Schutzwände ersetzt werden, wenn diese Wände den gleichen Schutz bieten, wie er durch die Abstände nach Abs. 1 gegeben wäre.

(3) Zapfsäulen müssen auf einer erhöhten Verkehrsfläche errichtet sein, die mindestens 12 cm höher ist als die angrenzende Fahrbahn. Der Sockel der Zapfsäulen muß von den Rändern dieser Verkehrsflächen mindestens 30 cm entfernt sein. Um die Zapfsäule muß in einem Umkreis von mindestens 80 cm jener Bereich ungehindert zugänglich sein, der für Kontroll-, Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Zapfsäule erforderlich ist.

(4) Kleinzapfgeräte müssen so aufgestellt bzw. so gesichert sein, daß sie nicht umstürzen, abrollen oder von Kraftfahrzeugen angefahren werden können.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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