VI. ABSCHNITT Lagerung und Abfüllung von brennbaren Flüssigkeiten in Tankstellen
§ 107.
(1) Die im § 106 Abs. 1 Z 1 angeführten brennbaren Flüssigkeiten dürfen in Tankstellen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, nur in unterirdischen Lagerbehältern oder in Behältern von Kleinzapfgeräten gelagert werden; in Kleinbehältern (§ 9 Abs. 1 Z 3 lit. a) dürfen nur ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III in Mengen bis einschließlich 1 000 Liter gelagert werden, wenn es die Behörde im Einzelfall unter Vorschreibung der nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen erforderlichen Auflagen zuläßt.
(2) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III dürfen in doppelwandigen oberirdischen Lagerbehältern gelagert werden, wenn es die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen zuläßt, und zwar
1. in Tankstellen, die der Ausübung des gebundenen Gewerbes des Betriebes von Tankstellen (§ 103 Abs. 1 lit. c Z 4 GewO 1973) dienen, bis zu 6 000 Liter; soweit und solange besondere Erfordernisse gegeben sind, wie bei durch Erweiterung des Produktangebotes erforderlichen Umstellungen, bei Reparatur- und bei Umbaumaßnahmen, und ein Anfahrschutz besteht sowie von der Behörde erforderlichenfalls vorgeschriebene sonstige Schutzmaßnahmen eingehalten werden, bis zu 12 000 Liter,
2. in nicht unter Z 1 fallenden Tankstellen bis zu 20 000 Liter, bei im Bereich von Großbaustellen befindlichen Tankstellen, die ausschließlich der Versorgung der für die Bauarbeiten erforderlichen Maschinen, Geräte und Fahrzeuge dienen, bis zu 50 000 Liter.
(3) Ist ein Lagerbehälter in mehrere Kammern unterteilt, so dürfen dem Betrieb von Kraftfahrzeugen dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II und ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III nicht in benachbarten Kammern gelagert werden.
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