VI. ABSCHNITT Lagerung und Abfüllung von brennbaren Flüssigkeiten in Tankstellen
§ 106.
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. „Tankstellen“ Anlagen, in denen nicht unter § 6 fallende brennbare Flüssigkeiten zum Betrieb von Kraftfahrzeugen und ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III zu Zapfsäulen geleitet und von diesen oder aus Kleinzapfgeräten in die Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen, in Kleinbehälter (§ 9 Abs. 1 Z 3 lit. a) oder in für Heizöl bestimmte Transportbehälter (Aufsetztanks) von Fahrzeugen gefüllt werden,
2. „Zapfsäulen“ ortsfeste Abfülleinrichtungen, die durch Rohrleitungen mit Lagerbehältern fest verbunden sind,
3. „Kleinzapfgeräte“ Abfülleinrichtungen, die aus einem höchstens 100 Liter fassenden Behälter für die Abgabe eines Kraftstoff-Öl-Gemisches und der unmittelbar auf dem Behälter aufgesetzten Förder- und Meßeinrichtung bestehen.
(2) Kraftfahrzeuge im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind mit brennbaren Flüssigkeiten angetriebene, nicht schienengebundene Fahrzeuge, die
1. unter § 2 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, fallen oder
2. auf anderen Landflächen als auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden.
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