VbF § 104., BGBl. Nr. 240/1991, gültig von 01.06.1993 bis 31.12.1994
V. ABSCHNITT Lagerung und Abfüllung von brennbaren Flüssigkeiten in Verkaufsräumen und in Vorratsräumen
§ 104.
Verkaufsräume und Vorratsräume nach § 98 Abs. 1 und § 103 Abs. 1, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert, umgefüllt oder abgefüllt werden, müssen gut lüftbar sowie ausreichend und gefahrlos beleuchtbar sein.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-77341