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VbF § 104., BGBl. Nr. 450/1994, gültig ab 01.01.1995

V. ABSCHNITT Lagerung und Abfüllung von brennbaren Flüssigkeiten in Verkaufsräumen und in Vorratsräumen

§ 104.

Verkaufsräume und Vorratsräume nach § 98 Abs. 1 und § 103 Abs. 1, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert, umgefüllt oder abgefüllt werden, müssen gut lüftbar sowie ausreichend und gefahrlos beleuchtbar sein.

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