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VbF § 102., BGBl. Nr. 240/1991, gültig von 01.06.1993 bis 31.12.1994

V. ABSCHNITT Lagerung und Abfüllung von brennbaren Flüssigkeiten in Verkaufsräumen und in Vorratsräumen

§ 102.

(1) Behälter, die brennbare Flüssigkeiten enthalten, müssen unbeschadet Abs. 3 von Heizeinrichtungen mit einer Oberflächentemperatur von mehr als 120 ºC und von Zündquellen, wie Gasgeräten mit Zündflammen, der Gefährlichkeit der gelagerten Flüssigkeit entsprechend, mindestens aber 3 m entfernt sein. Sie müssen vor gefahrbringender direkter Sonneneinstrahlung oder sonstiger Wärmeeinwirkung geschützt sein. In Schaufenstern dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten, sondern nur Leerpackungen oder Attrappen zur Schau gestellt werden.

(2) In Räumen, in denen insgesamt mehr als 40 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II gelagert oder zum Verkauf bereitgehalten werden, dürfen unbeschadet Abs. 3 keine Heizeinrichtungen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe vorhanden sein. Zur Erwärmung dieser Räume sind nur hiefür geeignete, entsprechend gesicherte Einrichtungen, wie Warmwasserheizungen, zulässig.

(3) Bei Lagerungen von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten in den in den § 98 Abs. 1 und 100 angeführten Räumen sind die Art der Heizeinrichtungen, deren Oberflächentemperatur und deren Entfernung zum Lagergut von der Behörde im Einzelfall nach den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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