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VbF § 100., BGBl. Nr. 240/1991, gültig von 01.06.1993 bis 31.12.1994

V. ABSCHNITT Lagerung und Abfüllung von brennbaren Flüssigkeiten in Verkaufsräumen und in Vorratsräumen

§ 100.

In Verkaufsräumen und in Vorratsräumen nach § 98 Abs. 1, die von betriebsfremden Gebäudeteilen zwar durch brandbeständige Mauern, jedoch nur durch brandhemmend abgeschlossene Öffnungen getrennt sind, dürfen höchstens 20 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I und 40 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II vorhanden sein; für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I gilt § 98 Abs. 2 Z 4 sinngemäß. Bis zu einer Gesamtmenge von 20 Liter dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II auch in Glasbehältern gelagert werden, wobei die Größe der Glasbehälter ohne bruchgeschützte Umhüllung 250 Milliliter und mit bruchgeschützter Umhüllung oder bei bruchgeschützter Lagerung 500 Milliliter nicht überschreiten darf; § 98 Abs. 2 Z 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Gesamtmenge der in Glasbehältern gelagerten brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II darf jedoch 40 Liter nicht überschreiten. Darüber hinaus dürfen bis zu 200 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III gelagert werden; handelt es sich jedoch um die Lagerung von Heizöl extra leicht, so dürfen bis zu 300 Liter gelagert werden. Für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gilt § 98 Abs. 3 sinngemäß.

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