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Vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungenverordnung § 1., BGBl. Nr. 850/1994, gültig von 01.11.1994 bis 28.11.1995

§ 1.

§ 1. Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen:

1. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu

200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird;

2. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 1 GewO 1994, in denen nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden;

3. Betriebsanlagen, die sowohl unter 2 1 als auch unter Z 2 fallen;

4. Betriebsanlagen zur Ausübung des freien Gewerbes gemäß § 143 Z 1, 5, 6, 7 oder 8 GewO 1994;

5. Sägewerke bis zu einer Jahresverschnittmenge von 1 000 Festmeter;

6. Betriebsanlagen zum Verarbeiten

a) von Brotgetreide zu Mehl

und bzw. oder

b) von Futtergetreide,

die zur Vermeidung von Staubentwicklung eingehaust sind, bis zu einer jährlichen Gesamtmenge von 10 t Getreide;

7. Betriebsanlagen zur Fleischverarbeitung einschließlich Selchereien, in denen monatlich nicht mehr als sechs Vieheinheiten (§ 30 Abs. 7 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 253/1993) verarbeitet werden und hievon nicht mehr als 25% auf das Selchen entfallen;

8. Betriebsanlagen zur Verarbeitung von monatlich nicht mehr als 2 000 kg Lebendgewicht Gatterwild (Wild, das in Gehegen gezüchtet und gehalten wird);

9. Betriebsanlagen zur Instandsetzung von Krafträdern, Personenkraftwagen und bzw. oder Kombinationskraftwagen, in denen gleichzeitig nur an zwei Kraftfahrzeugen gearbeitet werden kann;

10. Abstellplätze

a) für höchstens zwölf gewerblich genutzte Fahrzeuge (Kraftfahrzeuge oder Anhänger) mit einem 3 500 kg nicht übersteigenden höchsten zulässigen Gesamtgewicht jedes Fahrzeugs

oder

b) für höchstens sechs gewerblich genutzte Fahrzeuge (Kraftfahrzeuge oder Anhänger) mit einem 3 500 kg übersteigenden höchsten zulässigen Gesamtgewicht jedes Fahrzeugs

oder

c) für höchstens so viele gewerblich genutzte Fahrzeuge (Kraftfahrzeuge oder Anhänger), wie sich aus dem Umrechnungsschlüssel „ein Fahrzeug gemäß lit. b entspricht zwei Fahrzeugen gemäß lit. a'' ergibt,

die nur an Werktagen in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr bestimmungsgemäß verwendet werden, einschließlich der erforderlichen Bereiche für die Wartungsarbeiten an den abgestellten Fahrzeugen;

11. Gasflächenversorgungsleitungsnetze mit einem Vordruckbereich bis einschließlich 0,4 MPa.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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