VbA Anhang 1 ZUSÄTZLICHE SCHUTZMASSNAHMEN, BGBl. II Nr. 156/2021, gültig ab 10.04.2021
Anhang 1 ZUSÄTZLICHE SCHUTZMASSNAHMEN
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RG2: | Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Risikogruppe 2 | |
RG2.1 | In der Arbeitsstätte muß ein Autoklav oder eine gleichwertige | |
Dekontaminationseinrichtung (zB Durchreichautoklav) vorhanden sein. | ||
RG2.2 | Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen müssen an gesonderten Arbeitsplätzen | |
durchgeführt werden. | ||
RG2.3 | Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen dürfen nur in einer Sicherheitswerkbank oder in | |
geschlossenen Apparaturen durchgeführt werden. | ||
RG2.4 | An den Arbeitsplätzen dürfen biologische Arbeitsstoffe nur in der für den Fortgang der | |
Arbeiten erforderlichen Menge vorhanden sein. | ||
RG2.5 | Durch geeignete Maßnahmen muß ein unkontrollierter Austritt von biologischen | |
Arbeitsstoffen im Fall von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen verhindert werden. | ||
Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) müssen Auffangvorrichtungen | ||
vorhanden sein, deren Volumen sich nach dem größten Einzelvolumen orientiert. | ||
RG2.6 | Geräte und Arbeitsverfahren müssen so beschaffen sein, daß biologische Arbeitsstoffe auch | |
bei Ausfall der Netzenergie nicht austreten können. | ||
RG2.7 | Sofern dies notwendig und technisch möglich ist, müssen zur Überprüfung einer möglichen | |
unkontrollierten Verbreitung von biologischen Arbeitsstoffen stichprobenweise Tests auf das | ||
Vorhandensein verwendeter biologischer Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz und in dessen | ||
Umgebung durchgeführt werden. | ||
RG2.8 | Wenn Prozeßabluft (zB aus Werkbänken, geschlossenen Apparaturen, Fermentern, | |
Autoklaven) in Räume rückgeführt wird, muß sie über geeignete Filter gereinigt werden. | ||
RG2.9 | Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) müssen Vorgänge wie | |
Beimpfen, Probenehmen, Abernten aus einem Fermenter oder ähnliches, in oder mit Hilfe | ||
Hilfe von geschlossenen Apparaturen erfolgen, sofern nicht eine Inaktivierung der | ||
biologischen Arbeitsstoffe erfolgt. | ||
RG2.10 | Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) muß die Reinigung von | |
Arbeitsgeräten und Anlagenteilen in geschlossenen Apparaturen erfolgen. Ist dies nicht | ||
möglich, müssen die mit biologischen Arbeitsstoffen verunreinigten Teile vor dem Öffnen | ||
dekontaminiert werden. | ||
RG2.11 | Sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nichts anderes ergibt, muss eine wirksame Kontrolle von Überträgern wie Nagetieren oder Insekten gewährleistet werden. | |
RG2.12 | Die Oberflächen von Werkbänken und Böden müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein. | |
RG2.13 | Sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nichts anderes ergibt, muss für die sichere Entsorgung von Tierkörpern im Rahmen eines validierten Inaktivierungsprozesses gesorgt werden. | |
RG2.14 | Sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nichts anderes ergibt, muss der Arbeitsraum mit einem Beobachtungsfenster oder einer vergleichbaren Vorrichtung versehen sein, die die Beobachtung der im Arbeitsraum anwesenden Personen oder Tiere ermöglicht. | |
RG3: Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Risikogruppe 3 | ||
RG3.1 | Aus dem Anhang 1.RG2 gelten die Punkte RG2.3 bis RG2.10 und RG2.14 auch für Risikogruppe 3. | |
RG3.2 | Arbeitsbereiche, in denen biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 verwendet werden, | |
dürfen nur über eine mit zwei selbstschließenden Türen ausgestattete Schleuse zu betreten | ||
und zu verlassen sein. Die Türen der Schleuse müssen gegeneinander verriegelt sein und | ||
dürfen nur im Notfall entriegelt werden. In der Schleuse muß vorhanden sein | ||
a) | Waschbecken mit Armhebel-, Fuß- oder Sensorbetätigung, | |
b) | getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Schutzausrüstung einerseits und für Arbeits- | |
und Privatkleidung andererseits. | ||
RG3.3 | Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß | |
a) | in der Schleuse geeignete Schutzkleidung angezogen wird, | |
b) | im Arbeitsbereich geeignete Schutzkleidung getragen wird, | |
c) | beim Arbeiten geeignete Schutzhandschuhe getragen werden, | |
d) | die verwendete Schutzkleidung vor oder gleichzeitig mit der Reinigung | |
dekontaminiert wird. | ||
RG3.4 | Im Arbeitsbereich muß ein Autoklav oder eine gleichwertige Dekontaminationseinrichtung | |
(zB Durchreichautoklav) vorhanden sein. | ||
RG3.5 | Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 dürfen nur in Arbeitsräumen verwendet werden, | |
die folgende Anforderungen erfüllen: | ||
a) | Es muß ein geeignetes Kommunikationssystem für Notfälle vorhanden sein. | |
b) | Im Raum oder in unmittelbarer Nähe des Raumes muß ein Waschbecken mit Armhebel-, | |
Fuß- oder Sensorbetätigung vorhanden sein. | ||
c) | Der Raum muß so abgedichtet werden können, daß eine Raumdesinfektion möglich ist. | |
d) | Im Raum dürfen, wenn möglich, keine anderen Arbeiten durchgeführt werden. | |
RG3.6 | Das Lüftungssystem des Arbeitsraumes muß an eine Notstromversorgung angeschlossen sein. | |
Die Abluftleitungen müssen durch geeignete Filter (zB HEPA-Filter) gesichert sein. | ||
Filterwechsel müssen so erfolgen, daß eine Exposition von Arbeitnehmer/innen vermieden | ||
wird. Ist das nicht möglich, ist geeignete Schutzausrüstung zu tragen. | ||
RG3.7 | Bei Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3, für die eine | |
Übertragung durch die Luft (Partikel, Aerosole) nicht ausgeschlossen werden kann, ist der | ||
Arbeitsraum ständig unter Unterdruck zu halten, sodaß eine gerichtete Luftströmung von | ||
außen nach innen gewährleistet ist. Zur Messung des Unterdrucks muß ein von innen und | ||
außen ablesbares Meßgerät vorhanden sein. Bei Druckanstieg muß ein optischer und | ||
akustischer Alarm erfolgen. | ||
RG3.8 | Das Ausschleusen von Proben mit lebenden biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 | |
darf nur in bruchsicheren, dicht verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten und außen | ||
dekontaminierten Behältern erfolgen. | ||
RG3.9 | Gegenstände oder Materialien, die kontaminiert sein könnten, müssen im Arbeitsbereich | |
dekontaminiert werden. Ist das nicht möglich, dürfen sie nur in bruchsicheren, dicht | ||
verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten und außen dekontaminierten Behältern aus | ||
dem Arbeitsraum gebracht werden. Dies gilt auch für Abfälle (einschließlich Tierkörpern). | ||
RG3.10 | Eine wirksame Kontrolle von Überträgern wie Nagetiere oder Insekten muß | |
gewährleistet werden. | ||
RG3.11 | Die Oberflächen von Werkbänken und Böden müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein. Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist zu berücksichtigen, ob das auch für andere Flächen erforderlich ist. | |
RG3.12 | Sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nichts anderes ergibt, muss jedes Labor über eine eigene Ausrüstung verfügen. | |
RG4: Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Risikogruppe 4 | ||
RG4.1 | Aus dem Anhang 1.RG2 gelten die Punkte RG2.4 bis RG2.7, RG2.9 und RG2.10 auch für | |
Risikogruppe 4. | ||
RG4.2 | Aus dem Anhang 1.RG.3 gelten die Punkte RG3.3, RG3.6 und RG3.10 auch für | |
Risikogruppe 4. | ||
RG4.3 | Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 dürfen nur in Arbeitsräumen verwendet werden, | |
die nur über eine dreikammerige Schleuse betreten und verlassen werden können. Die Türen | ||
der Schleuse müssen jeweils gegeneinander verriegelt sein und dürfen nur im Notfall | ||
entriegelt werden. Es ist dafür zu sorgen, daß in der Schleuse alle Kleidungsstücke und | ||
Schmuck abgelegt werden. In der Schleuse muß vorhanden sein: | ||
a) | in der ersten Kammer: getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Schutzausrüstung | |
einerseits und für Arbeits- und Privatkleidung andererseits; | ||
b) | in der zweiten Kammer: Waschraum: Dusche, Waschbecken mit Armhebel-, Fuß- oder | |
Sensorbetätigung; | ||
c) | in der dritten Kammer: sterilisierbare Behälter für benutzte Schutzausrüstung. | |
RG4.4 | Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 dürfen nur in Arbeitsräumen verwendet werden, | |
die weiters folgende Anforderungen erfüllen: | ||
a) | Es muß eine Materialschleuse mit einer Dekontaminationseinrichtung (zB | |
Durchreichautoklav) vorhanden sein. | ||
b) | Es muß eine kontinuierliche Sichtverbindung oder Kameraüberwachung und ein | |
geeignetes Kommunikationssystem für Notfälle vorhanden sein. | ||
c) | Es muß ein Waschbecken mit Armhebel-, Fuß- oder Sensorbetätigung, vorhanden sein. | |
d) | Ver- und Entsorgungsleitungen müssen gegen Rückfluß gesichert sein. | |
e) | Gasleitungen müssen durch geeignete Filter (zB HEPA-Filter) gesichert sein. | |
f) | Der Raum ist ständig unter Unterdruck zu halten, sodaß eine gerichtete Luftströmung | |
von außen nach innen gewährleistet ist. Zur Messung des Unterdrucks muß ein von innen | ||
und außen ablesbares Meßgerät vorhanden sein. Bei Druckanstieg muß ein optischer und | ||
akustischer Alarm erfolgen. | ||
g) | Der Raum muß so abgedichtet werden können, daß eine Raumdesinfektion möglich ist. | |
h) | Im Raum dürfen keine anderen Arbeiten durchgeführt werden. | |
RG4.5 | Bei Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 ist die Rückführung von | |
Abluft, auch wenn diese gereinigt ist, in Räume verboten. | ||
RG4.6 | Die Arbeiten dürfen nur in einer Sicherheitswerkbank der Klasse 3 oder in geschlossenen | |
Apparaturen durchgeführt werden. Sicherheitswerkbänke müssen zum Zweck der | ||
Desinfektion eine von außen zu bedienende Begasunganlage haben. | ||
RG4.7 | Arbeiten, die aus technischen Gründen nicht in einer Sicherheitswerkbank durchgeführt | |
werden können, wie insbesondere Reinigung, Wartung, Instandhaltung und Aufräumarbeiten | ||
nach Austritt von biologischen Arbeitsstoffen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn | ||
a) | der Raum zuvor zwecks Desinfektion begast wurde oder | |
b) | die Arbeitnehmer/innen fremdbelüftete Vollschutzanzüge tragen. | |
RG4.8 | Arbeitnehmer/innen dürfen nicht verpflichtet werden, allein im Arbeitsraum tätig zu sein. | |
RG4.9 | Das Ausschleusen von Proben mit lebenden biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 | |
darf nur in bruchsicheren, dicht verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten und außen | ||
dekontaminierten Behältern erfolgen. Jeder Weitertransport hat in einem zusätzlichen, dicht | ||
verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten Behälter zu erfolgen. | ||
RG4.10 | Das Ausschleusen von Gegenständen oder Materialien darf nur durch eine Materialschleuse | |
mit Dekontaminationseinrichtung erfolgen. | ||
RG4.11 | Abfälle (einschließlich Tierkörper) müssen innerhalb des Arbeitsraumes dekontaminiert | |
werden. Erforderlichenfalls muß in der Arbeitsstätte ein Verbrennungsofen für Tierkörper | ||
vorhanden sein. | ||
RG4.12 | Die Oberflächen von Werkbänken, Wänden, Böden und Decken müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein. | |
RG4.13 | Jedes Labor muss über eine eigene Ausrüstung verfügen. | |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
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