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Inländische Zweitwohnsitze § 2., BGBl. II Nr. 528/2003, gültig ab 01.01.2004

§ 2.

Die Wirkungen des § 1 treten bei Auswärtsverlagerungen des Mittelpunktes der Lebensinteressen erstmals im folgenden Kalenderjahr und bei Einwärtsverlagerungen letztmals im vorhergehenden Kalenderjahr ein.

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