Inländische Zweitwohnsitze § 2., BGBl. II Nr. 528/2003, gültig ab 01.01.2004
§ 2.
Die Wirkungen des § 1 treten bei Auswärtsverlagerungen des Mittelpunktes der Lebensinteressen erstmals im folgenden Kalenderjahr und bei Einwärtsverlagerungen letztmals im vorhergehenden Kalenderjahr ein.
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