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ZBV 2016 § 4. Sport, BGBl. II Nr. 261/2016, gültig ab 21.09.2016

§ 4. Sport

Der Zuzug aus dem Ausland dient der Förderung des Sports und ist aus diesem Grund im öffentlichen Interesse gelegen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Der Sportler ist Spitzensportlerin/Spitzensportler im Sinne des § 3 Z 11 Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), BGBl. I Nr. 100.

2. Die Förderung der sportlichen Tätigkeit liegt maßgeblich im öffentlichen Interesse.

3. Der Sportler tritt bei internationalen Wettkampfveranstaltungen im Sinne des § 3 Z 6 BSFG 2013 offiziell als Repräsentant Österreichs in Erscheinung.

4. Die Förderung des Sports erfolgt unmittelbar.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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