ZBV 2016 § 10. Schluss- und Übergangsbestimmungen, BGBl. II Nr. 579/2020, gültig ab 19.12.2020

§ 10. Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zuzugsbegünstigungsverordnung, BGBl. II Nr. 102/2005, außer Kraft.

(3) Erfolgte der Zuzug vor dem , gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1. Die gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 erforderliche Mindestvergütung gilt nicht.

2. Abweichend von § 5 erfolgt die Beseitigung der durch den Zuzug eintretenden steuerlichen Mehrbelastungen bei Personen, denen bereits eine Zuzugsbegünstigung gewährt wurde, durch Anwendung der im zuletzt ergangenen Bescheid vorgesehenen Entlastungsmethode.

3. Die Zuzugsbegünstigung ist für Zeiträume nach dem nicht zuzuerkennen, wenn die gesamte Dauer der Begünstigung 20 Jahre überschreiten würde.

4. § 6 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(4) § 1 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 1 und 2 und § 8, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit in Kraft. Die Übergangsbestimmungen des § 323b Abs. 4 der BundesabgabenordnungBAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020, sind anzuwenden.

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