Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen § 4., BGBl. Nr. 494/1991, gültig von 12.09.1991 bis 31.10.2002

§ 4.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen und an die Finanzlandesdirektionen, BGBl. Nr. 102/1990, außer Kraft.

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