§ 4.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen und an die Finanzlandesdirektionen, BGBl. Nr. 102/1990, außer Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/2002 tritt am in Kraft.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 447/2013 tritt mit in Kraft.
(4) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit in Kraft.
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