Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen § 2., BGBl. Nr. 494/1991, gültig von 12.09.1991 bis 31.12.2002
§ 2.
§ 2.§ 1 gilt nicht für Abgabenerklärungen, für Anzeigen gemäß § 31 Gebührengesetz 1957, für Anträge auf Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung sowie für Anmeldungen im Sinn des Zollgesetzes 1988.
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