Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen § 2., BGBl. II Nr. 395/2002, gültig ab 01.11.2002
§ 2.
§ 1 gilt nicht für Abgabenerklärungen, für Anzeigen gemäß § 31 Gebührengesetz 1957, für Anträge auf Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung sowie für Zollanmeldungen im Sinne des Zollkodex.
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